Frauen im Asyl- und Migrationsrecht

Gepostet am Okt 12, 2018


Frauen auf der Flucht[1] sind stärker als Männer von Gewalt, Ausbeutung und sexueller Belästigung bedroht, sie sind zudem häufig von männlichen Verwandten abhängig und müssen sich oft um mitfliehende Kinder kümmern. Die Ursachen der Flucht können geschlechtsspezifisch sein. Frauenflüchtlinge sind deshalb sowohl während aller Etappen der Flucht, als auch im Zielland auf besondere Schutzmassnahmen angewiesen.

Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 enthält keine Hinweise darauf, wie eine geschlechtsspezifische Verfolgung beurteilt werden muss. Historisch gesehen wurde der Flüchtlingsbegriff weitgehend im Kontext männlicher Erfahrungen ausgelegt, Frauen im Asylwesen wurden nur als Anhängsel der Männer betrachtet. Ab den 1980er Jahren setzte sich die Erkenntnis durch, dass viele Frauen aus individuellen Gründen, welche sich häufig von denjenigen der Männer unterscheiden, aus ihrem Heimatland fliehen. Darauf erarbeitete das UNHCR die ersten Richtlinien zum Schutz von Frauenflüchtlingen.[2]

In der Schweiz bewirkte die Totalrevision des Asylgesetzes von 1998 keine Ausdehnung des Flüchtlingsbegriffs, sondern fügte in Art. 3 Abs. 2 Asylgesetz den Zusatz „Den Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen“ an. Dieser Zusatz soll die gravierenden, ausschliesslich frauenspezifischen Nachteile, die Männer kaum oder gar nicht erleben, stärker ins Bewusstsein rufen. Daher wurden auf dem Verordnungsweg besondere Vorschriften für die Asylverfahren von Frauen erlassen. So wird die asylsuchende Person insbesondere von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Das Staatssekretariat für Migration[3] und das Bundesverwaltungsgericht haben in der Praxis definiert, wann die mit sexueller Gewalt, harmful practices, Diskriminierung und sexueller Orientierung/Geschlechtsidentität verbundenen Nachteile zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

Terre des Femmes kommt jedoch in einer Studie über 32 Asylverfahren von Frauen aus den Jahren 2004-2010 zum Schluss, dass frauenspezifischen Fluchtgründen im Asylverfahren in der Schweiz nicht genügend Rechnung getragen wird.[4] Die grösste Hürde für asylsuchende Frauen besteht in der Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen. Ferner wird allzu oft angenommen, den Frauen käme in ihren Herkunftsländern staatlicher Schutz zu. Viele Frauen haben jedoch keinen reellen Zugang zu Schutzinstitutionen. Auch bieten Massnahmen wie Gesetze gegen häusliche Gewalt oftmals keinen genügenden staatlichen Schutz, da diese nicht hinreichend umgesetzt werden.

Zudem begünstigt die Unterbringung in Kollektivunterkünften im ersten Stadium des Asylverfahrens im Zielland gemäss Terre des Femmes geschlechtsspezifische Diskriminierung und trägt den besonderen Bedürfnissen von Frauenflüchtlingen nur ungenügend Rechnung.

 

[1] https://www.amnesty.ch/de/themen/asyl-und-migration/frauenfluechtlinge/frauenfluechtlinge

[2] http://www.unhcr.org/publications/legal/3d4f915e4/guidelines-protection-refugee-women.html

[3] https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/d/hb-d7-d.pdf

[4] https://www.terre-des-femmes.ch/de/publikationen/grundlagenforschung/72-studie-frauen-im-asylverfahren

 

Weiterführende Literatur:

  1. Resolution 48/104 der UNO-Generalversammlung, Erklärung über die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993, A/RES/48/104
  2. Erklärung von Beijing 1995
  3. UNHCR: Richtlinien zum Schutz von Frauenflüchtlingen, Juli 1991
  4. UNHCR: Sexuelle Gewalt gegenüber Flüchtlingen: Leitlinien für die Prävention und Intervention, 1995
  5. UNHCR: Richtlinien zum internationalen Schutz vom 7. Mai 2002 zur «Geschlechtsspezifischen Verfolgung» und zur «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» in Zusammenhang        mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die    Rechtsstellung der Flüchtlinge
  6. Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG): Frauenverfolgung und Flüchtlingsbegriff. Studie zur Auslegung des Flüchtlingsbegriffs in der Flüchtlingskonvention            und im Asylgesetz, Bern 1992
  7. Christina Hausamann, Die Berücksichtigung der besonderen Anliegen der Frauenflüchtlinge, ASYL 1996/2
  8. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 40 ff.
  9. Die geschlechtsspezifische Verfolgung: die schweizerische Praxis vor dem Hintergrund der europäischen und globalen Entwicklung, Alberto Achermann/Constantin Hruschka, Hrsg./Edit.                  Weblaw, 2012
  10. Walter Kälin, Die Bedeutung geschlechtsspezifischer Verfolgung im Schweizerischen Asylrecht, ASYL 2001/2, S. 7.
  11. Binder, Frauenspezifische Verfolgung vor dem Hintergrund einer menschenrechtlichen Auslegung des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention, Basel 2001, S. 501 ff.
  12. Summary Conclusions: Asylum-Seekers and Refugees Seeking Protection on Account of their                  Sexual Orientation and Gender Identity Expert roundtable organized by the United Nations   High Commissioner for Refugees, Geneva, Switzerland, 30 September –1 October 2010 (2010)
  13. Yogyakarta Principles on the Application of International Human Rights Law in relation to Sexual Orientation and Gender Identity, November 2006
  14. UNHCR: Guidance Note on Refugee Claims relating to Sexual Orientation and Gender Identity (2008)
  15. Resolution by the United Nations Human Rights Council on violence and discrimination against lesbian, gay, bisexual and transgender (LGBT) people, 17. Juni 2011
  16. UNHCR, Guidance Note on Refugee Claims relating to Female Gender Mutilation, Mai 2009
  17. Bericht des BFM vom August 2005 als Antwort auf das Postulat Menétrey-Savary (00.3659): Stellung der Frauen in der Asylpolitik – Würdigung frauen- bzw. geschlechtsspezifischer Aspekte im Asylverfahren
  18. Guidelines on the protection of Refugee Women, Geneva, Juli 1991
  19. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, abgeschlossen in New York, 15. November 2000
  20. Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der           Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542)
  21. Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 20. November 1989
  22. Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, Warschau, 16. Mai 2005
  23. Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates gegen Menschenhandel und zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz vom 17. November 2010
  24. Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer   von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen vom 7. April 2006
  25. Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel D7: Die geschlechtsspezifische Verfolgung.