Recht auf Bildung

Gepostet am Okt 12, 2018


Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) besagt: «(1) Jeder Mensch hat Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch.»

1874 hat die Schweiz die allgemeine Schulpflicht in der Verfassung verankert. 8 Jahre unentgeltlicher Schulbesuch wurden obligatorisch. Drei Jahre später wurde die Kinderarbeit geregelt, bzw. abgeschafft. Bald etablierten sich nach Geschlecht differenzierte Fächerangebote und Mädchen wurde noch bis ins 19. Jahrhundert der Zugang zur höheren Bildung (Sekundarschulen, Gymnasien, Universitäten etc.) verwehrt. Erst 1981 wurde die Gleichstellung im Bildungswesen im Artikel 4 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) festgehalten.

Kinder von Sans-Papiers werden seit Ende der 1980er Jahre in den meisten Kantonen eingeschult. Es wurden Empfehlungen festgehalten, dass alle in der Schweiz lebenden Kinder unabhängig ihres Aufenthaltsstatus in den Unterricht integriert werden müssen. Trotzdem entstehen im Alltag für diese Kinder immer wieder Probleme, die von der Angst und dem Risiko, dass sie oder ihre Eltern gemeldet und ausgeschafft werden bis hin zu Sicherheitsprobleme bei Schulausflügen reichen. www.sans-papiers.ch

Die EDK-Empfehlungen zur Schulung der fremdsprachigen Kinder von 1991 fordern in Absatz 1, «Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein, die höheren Studien sollen allen nach Massgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen.»

Ferner herrscht nach wie vor eine geschlechtstypische Berufs- und Studienwahl vor. Junge Frauen sind in einigen technischen Berufen und Studiengängen stark untervertreten. www.ekf.admin.ch

Trotz der 1981 festgehaltenen Gleichstellung im Bildungswesen wird bis heute darüber diskutiert, ob dies tatsächlich umgesetzt wird oder nicht. Gerade für Kinder aus sozial schlechtergestellten Schichten erschweren verschiedene Hürden den Zugang zu höheren Studien. Dies zeigt sich beispielsweise bei der Vergabe von Stipendien, welche eines der wichtigsten Mittel ist, damit auch finanziell Schlechtergestellte eine höhere Bildung in Anspruch nehmen können. Nicht nur sind die Unterschiede zwischen den Kantonen betreffend der Stipendienvergabe sehr hoch, sondern sinken die Anzahl vergebenen Stipendien insgesamt, obwohl die Anzahl Studierender stetig steigt. www.bfs.admin.ch

Art. 26 Absatz 2 der AEMR besagt, «die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.»

Dieser Teil des Menschrechtes auf Bildung lässt sich nicht alleine auf rechtlicher Ebene regulieren und ist auch schwierig objektiv zu erfassen.

«In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.» (Art. 26 Absatz 3 AEMR)

In der Schweiz werden Kinder aufgrund ihrer primären Wohnadresse einer Schule zugewiesen. Die Eltern können zwar einen Klassen- oder Schulstandortwechsel beantragen, müssen aber triftige Gründe haben. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Kinder in eine Privatschule zu versetzen, was aber mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden ist. Zwischen 700 und 1000 Kinder in der Schweiz besuchen keine Schule, sondern werden per Homescooling unterrichtet www.bildungzuhause.ch.